Sustainable Finance: Offenlegungsverordnung der EU

Mehr Transparenz für Sustainable Finance

Zum 10. März tritt die Offenlegungsverordnung der EU in Kraft. Die Regulierung soll für Transparenz im Markt sorgen und es Anlegern künftig erleichtern, das Nachhaltigkeitslevel von Finanzprodukten zu beurteilen.

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Finanzunternehmen müssen Daten offenlegen

In Zukunft sollen die Unternehmen aus dem Finanzegment ihre Nachhaltigkeitsfürsorge darlegen.

Ab dem 10. März 2021 müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die ersten Daten zu nachhaltiger Finanzwirtschaft offenlegen. Anlass ist die Offenlegungsverordnung (VO) der EU, Sustainable Finance Disclosure Regulation, die im November 2019 als Teil des Aktionsplans für eine nachhaltige, emissionsarme Wirtschaft verabschiedet wurde. Seit 1992 arbeitet die internationale Staatengemeinschaft an Nachhaltigkeitszielen. Heute sind die als “Sustainable Development Goals“ (SDG) bezeichneten Ziele konkret definiert. Die Herausforderung besteht nun darin, die Prinzipien der Nachhaltigkeit mit dem Wirtschaftskreislauf zu verflechten.

3 Kategorien von Finanzprodukten

Die im März in Kraft tretende Verordnung fokussiert sich primär auf Asset Manager, Versicherungen und Banken mit Portfolioverwaltung. Es ergeben sich Offenlegungspflichten sowohl auf der Ebene der Unternehmen als auch der Produkte. Die Angaben sind dabei auf der Internetseite, in vorvertraglichen Dokumenten sowie im regelmäßigen Reporting zu machen.

Im Rahmen der VO werden Finanzprodukte in Zukunft in drei Kategorien unterteilt:

  • Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen (Artikel 8 – light green)
  • Nachhaltige Finanzprodukte mit einer angestrebten Nachhaltigkeitswirkung (Artikel 9 – dark green)
  • Sonstige Finanzprodukte

Anforderungen an Finanzunternehmen

Durch die Offenlegungsverordnung wer­den Fi­nanz­markt­teil­neh­mer ver­pflich­tet, al­le not­wen­di­gen re­le­van­ten Da­ten zu ver­öf­fent­li­chen, um ei­ne Nach­hal­tig­keits­be­trach­tung für die An­le­ger zu er­mög­li­chen. Folgende vier Anforderungen müssen die Finanzunternehmen erfüllen:

  • Stra­te­gi­en zur Fest­stel­lung nach­tei­li­ger Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen müssen for­mu­liert wer­den
  • Im Rah­men des Ri­si­ko-Ma­nage­ments muss ei­ne Be­schrei­bung vor­lie­gen, wie Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken mit po­tenzi­el­len ne­ga­ti­ven ma­te­ri­el­len Kon­se­quen­zen be­rück­sich­tigt wer­den
  • Das Gleiche gilt für die Ver­gü­tungs­po­li­tik eines Finanzunternehmens
  • Die Pro­dukt­aus­prä­gun­gen müssen un­ter­schieden werden
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