Nachhaltige Geldanlagen: Gericht verbietet irreführende Werbung

Streitfall nachhaltige Geldanlage: Gericht verbietet irreführende Nachhaltigkeitswerbung bei Anlagefonds

Das Landgericht Stuttgart hat ein richtungsweisendes Urteil erlassen: Anbieter von Geldanlagefonds dürfen die Verbraucher in ihrer Werbung für nachhaltige Geldanlagen nicht in die Irre führen, indem sie behaupten, die Produkte könnten etwa messbar den CO2-Fußabruck verringern.

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Vorsicht beim Thema nachhaltige Geldanlage

Neues Urteil untersagt irreführende Werbung für Nachhaltigkeitsfonds. - Quelle: Shutterstock.com

Nachhaltigkeit ist ein Trend-Thema bei der Geldanlage. Gerade weil grüne Geldanlagen aktuell besonders stark im Fokus der Öffentlichkeit stehen, darf die Werbung dafür die Verbraucher nicht irreführen. Zu diesem Schluss kam das Landgericht Stuttgart jetzt. In einem Urteil wurde klargestellt, dass bei der Werbung für nachhaltige Geldanlagen enge Grenzen gezogen werden müssen. Konkret ging es um einen Streitfall zwischen der Fondsgesellschaft Commerz Real und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ). Streitpunkt war die Bewerbung des nachhaltiges Finanzproduktes klimaVest Impact Fonds, das in Sachwerte wie Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie nachhaltiger Infrastruktur, Mobilität und Forstwirtschaft investiert.

Keine irreführende Werbung für Nachhaltigkeitsfonds

Als Klägerin vertrat die VZ die Auffassung, die präzisen und werbewirksamen Aussagen, die vom Verbraucher zu leistende Geldanlage könne „messbar Klima schützen“ und habe ganz konkrete (in exakten Zahlen angegebene) Auswirkungen auf den „persönlichen CO2-Fußabdruck“ infolge des Einsparpotenzials („CO2-Ausgleich“), seien offensichtlich irreführend. Das Gericht gab der Anklage Recht und untersagte der Fondsgesellschaft, künftig einen direkten Zusammenhang zwischen einer bestimmten Anlagesumme und einer definierten angeblichen Reduktion des persönlichen CO2-Fußabdrucks herzustellen. Das LG monierte außerdem, dass nicht deutlich genug gemacht worden sei, dass der tatsächlich vermiedene Ausstoß an Treibhausgasen durch die im Fondsportfolio befindlichen Solar- und Windkraftanlagen vom angestrebten Ziel abweichen kann.

Gesetzliches Kennzeichnungssystem für grüne Geldanlagen gefordert

Gerade bei unklaren Begriffen wie „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“ oder „Bio“ sei eine Gefahr der Irreführung besonders groß, ergänzte das Gericht. Die so beworbenen Produkte seien meist nur teilweise mehr oder weniger umweltschonender als andere Waren. Es bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe.

„Dieses Urteil ist nicht nur ein wichtiges und klares Signal an die gesamte Branche, sondern auch an den Gesetzgeber”, freute sich Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg über die Entscheidung. Es zeige deutlich, dass Nachhaltigkeit eine reine Marketingstrategie sei, solange weder belastbare Methoden zur Wirkungsmessung bestehen noch gesetzliche Definitionen und Kennzeichnungen, so Nauhauser: „Wir brauchen ein gesetzliches Kennzeichnungssystem für nachhaltige Geldanlagen, um irreführendes Greenwashing in den Griff zu bekommen.“

Fondsgesellschaft hat Werbung bereits geändert

Auch die Commerz Real zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. Damit habe man die angestrebte Rechtssicherheit erreicht, erklärte Henning Koch, Vorsitzender des Vorstands der Commerz Real. Die entsprechenden Änderungen auf der Website seien bereits Ende letzten Jahres vorgenommen worden. So sei der ursprünglich hergestellte direkte Zusammenhang zwischen der Investition in den Fonds und dem persönlichen CO2-Fußabdruck entfernt und das Vermeidungsziel und dessen Bedingungen transparenter und deutlicher dargestellt worden.

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